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VSG NRW§ 40 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/40#abs-1 (1) Die Übermittlung an eine inländische öffentliche Stelle ist zulässig mit Einverständnis der betroffenen Person oder, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist,
1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist,
3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen und
b) für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auf Grund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 41 Absatz 2, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 41 Absatz 2 gegen Gefährdungen durch diese Person oder
9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist die Verfassungsschutzbehörde zu der Übermittlung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/40#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/40#abs-3 (3) § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.